Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß § 3 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 13d Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54 oder § 24b VBG besteht. Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach Paragraph 14, Absatz 2, für Zeiten, während derer ein Anspruch nach Paragraph 13 d, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 oder Paragraph 24 b, VBG besteht.
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