§ 22a MSchG

MSchG - Mutterschutzgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß § 3 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 13d Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54 oder § 24b VBG besteht.

In Kraft seit 29.12.2012 bis 31.12.9999
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