Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Eignung für messtechnische KontrollenAnforderungen an die Prüferin/den Prüfer und Stellen:
1.Ziffer einsAusbildung und Sachkenntnis der Prüferin/des Prüfers:
a)Litera aAbschluss einer einschlägigen technischen Fachausbildung,
b)Litera blaufende Fort- und Weiterbildung
c)Litera cKenntnis der für die messtechnischen Kontrollen relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen
2.Ziffer 2Erforderliche Mess- und Prüfmittel für die Durchführung der Prüfungen (Eignung, Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Normale, Angabe der Besitzverhältnisse; Wartung, Rekalibrierung):
3.Ziffer 3Zuverlässigkeit
4.Ziffer 4Organisatorische Voraussetzungen für die Planung, Durchführung und Auswertung von Kalibrierungen und Prüfungen sowie gegebenenfalls eine einschlägige Gewerbeberechtigung
In Kraft seit 11.07.2007 bis 31.12.9999
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