§ 9 MPBV

MPBV - Medizinproduktebetreiberverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) In das Bestandsverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen:

1.

Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer, Herstellungsjahr,

2.

Name und Anschrift des Herstellers,

3.

Name und Anschrift des Vertreibers,

4.

die der CE-Kennzeichnung allenfalls hinzugefügte Kennnummer der benannten Stelle, und

5.

Standort bzw. betriebliche Zuordnung.

(3) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger inklusive Papierform zulässig, die die Verfügbarkeit der in Abs. 2 genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sicherstellen.

(4) Das Bestandsverzeichnis kann mit der Gerätedatei gemäß § 8 gemeinsam geführt werden.

In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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