Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz eins„Einrichtung des Gesundheitswesens“ ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution gemäß § 2 Abs. 23 Medizinproduktegesetz.„Einrichtung des Gesundheitswesens“ ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution gemäß Paragraph 2, Absatz 23, Medizinproduktegesetz.
(2)Absatz 2„Betreiberin/Betreiber“ ist die für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens verantwortliche natürliche oder juristische Person.
(3)Absatz 3„Technische Sicherheitsbeauftragte/Technischer Sicherheitsbeauftragter“ ist die nach den Ausführungsbestimmungen zu § 8b des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, bestellte Person.„Technische Sicherheitsbeauftragte/Technischer Sicherheitsbeauftragter“ ist die nach den Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 8 b, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,, bestellte Person.
In Kraft seit 01.04.2007 bis 31.12.9999
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