Der Beschwerdeführer hat seinen Standort in K und betreibt an diesem Standort ein Krankenhaus. Er ist weiters Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften (Betrieb R), die 21 km vom Standort in K, an dem auch das Krankenhaus betrieben wird, entfernt liegen. Für die Anlieferung der Milch, die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt wird, suchte der Beschwerdeführer mit einem am 22. Oktober 1985 beim Milchwirtschaftsfonds eingelangten Antrag um die Gewährung einer Aus... mehr lesen...
Index: 55 Wirtschaftslenkung
Norm: MOG 1985 §16 Abs1;MOG 1985 §16 Abs2;MOG 1985 §16 Abs3;MOG 1985 §16 Abs4;MOG 1985 §16 Abs6;MOG 1985 §71 Abs6 idF 1987/138;
Rechtssatz: Gem § 16 Abs 6 MOG war für die unmittelbare Abgabe im Sinne der Abs 1 bis 4 "die Abhofpauschale im Wege der zuständigen Bearbeitungsbetriebe und Verarbeitungsbetriebe (§ 71 Abs 6) zu entrichten". Auch diese Bestimmungen sahen eine Abgabe nur mit en... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde im Instanzenzug aus, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 16 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, (in der Folge kurz: MOG) "keine Bewilligung erteilt (wird), Milch an Verbraucher mittelbar abzugeben; dies betrifft jeden Fall, in dem nicht ein Verbraucher Milch für seinen eigenen Haushalt selbst unmittelbar am Betrieb des He... mehr lesen...
Index: 55 Wirtschaftslenkung
Norm: MOG 1967 §16 Abs1;MOG 1967 §16 Abs2;
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 16 Abs 2 MOG sind auf Grund der dort enthaltenen Verweisung auf eine "Bewilligung gem Abs 1" mit § 16 Abs 1 MOG verklammert. Bei Anwendung des § 16 Abs 2 MOG bildet daher das Vorliegen der sich aus § 16 Abs 1 MOG ergebenden Tatbestandsmerkmale eine Rechtsvoraussetzung für die Erteilung einer Ab-Hof-Verkaufsbe... mehr lesen...
Index: 55 Wirtschaftslenkung
Norm: MOG 1967 §16 Abs1;MOG 1967 §16 Abs2;
Rechtssatz: Das Rechtsinstitut des Ab-Hof-Verkaufes hat einen traditionellen Begriffsumfang, der eine großräumige Durchbrechung der geographischen Gliederung in Einzugsgebiete und Versorgungsgebiete nicht ermöglicht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1988170200.X02 Im RIS ... mehr lesen...