Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das
1.Ziffer einssich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet oder
2.Ziffer 2nach §§ 29a, 30, 31 und 37 befördert wird.nach Paragraphen 29 a,, 30, 31 und 37 befördert wird.
(2)Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3)Absatz 3Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 MinStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 MinStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 MinStG