§ 25 MinStG Begriff

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das
    1. 1.Ziffer einssich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet oder
    2. 2.Ziffer 2nach §§ 30§§ 29a, 30, 31 und 37 befördert wird.nach Paragraphen 29 a,, 30, 31 und 37 befördert wird.nach Paragraphen 30,, 31 und 37 befördert wird.
  2. (2)Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesenfür diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesenfür diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das
    1. 1.Ziffer einssich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet oder
    2. 2.Ziffer 2nach §§ 30§§ 29a, 30, 31 und 37 befördert wird.nach Paragraphen 29 a,, 30, 31 und 37 befördert wird.nach Paragraphen 30,, 31 und 37 befördert wird.
  2. (2)Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesenfür diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesenfür diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

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