Entscheidungen zu § 12 MeldeG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/8 90/15/0003

Der Beschwerdeführer überreichte am 16. Mai 1988 beim Einwohnermeldeamt der Stadtgemeinde Traiskirchen ein seinen Briefkopf und den Titel "Zwischenbericht" tragendes Schriftstück, mit dem (in Form der Worte "erbitten Meldeauskunft") um Bekanntgabe der Anschriften von insgesamt 17 Personen, die im Schriftstück jeweils durch Anführung von Namen und früherer Anschrift bezeichnet werden, ersucht wird. Das Finanzamt setzte hiefür gemäß § 203 BAO 17 Eingabengebühren gemäß § 14 TP 6 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 08.04.1991

RS Vwgh 1991/4/8 90/15/0003

Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken41/02 Melderecht
Norm: GebG 1957 §12 Abs1;GebG 1957 §14 TP6 Abs1;MeldeG 1972 §12;
Rechtssatz: Mit dem Ersuchen an eine Meldebehörde, Auskünfte über den Wohnort mehrerer verschiedener Personen zu erteilen, werden von der Behörde mehrere Amtshandlungen begehrt, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Es liegen somit mehrere Ansuchen im Sinne des § 12 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.04.1991

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