§ 65 MDG Karenzurlaub

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Eine Lehrperson, die

a)

befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird,

b) zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

cb)

mit der Funktion eines Generalsekretärs in einem Bundesministerium für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,

c)

zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird oder

d)

zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewähltPädagogischen Hochschule bestellt wird oder,

e) zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung bzw. der Ausübung einer Funktion nach lit. b bis e beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

a)

die zur Betreuung eines

1.

eigenen Kindes,

2.

Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Lehrperson angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

b)

auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

c)

die kraft Gesetzes eintreten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2018

(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Eine Lehrperson, die

a)

befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird,

b) zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

cb)

mit der Funktion eines Generalsekretärs in einem Bundesministerium für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,

c)

zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird oder

d)

zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewähltPädagogischen Hochschule bestellt wird oder,

e) zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung bzw. der Ausübung einer Funktion nach lit. b bis e beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

a)

die zur Betreuung eines

1.

eigenen Kindes,

2.

Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Lehrperson angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

b)

auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

c)

die kraft Gesetzes eintreten.

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