§ 42 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, 64, 66 bis 69, 70 Abs. 4, §§ 71 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 bis 145 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die Paragraphen 52 bis 56, 57b, 64, 66 bis 69, 70 Absatz 4,, Paragraphen 71 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 128, erster Satz, Paragraphen 128 a bis 133 Absatz 2,, Paragraphen 134,, 135, 137 bis 145 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.Die im Paragraph 17, Absatz 5,, im Paragraph 28, Absatz 5 und im Paragraph 29, Absatz 2, vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Bringt der belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Löschung oder Übertragung der Marke zu verfügen oder die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit der Marke nachträglich festzustellen. Wenn in einem Verfahren sowohl die Löschung als auch die Übertragung einer Marke beantragt wird, so hat die Nichtigkeitsabteilung, sofern sich aus dem Antrag nichts Gegenteiliges ergibt, die Übertragung zu verfügen.
Paragraph 42,

Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (§ 41 Abs. 2) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist § 143 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des Paragraph 502, ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (Paragraph 41, Absatz 2,) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 528, ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist Paragraph 143, Absatz 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsIm Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, 64, 66 bis 69, 70 Abs. 4, §§ 71 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 bis 145 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die Paragraphen 52 bis 56, 57b, 64, 66 bis 69, 70 Absatz 4,, Paragraphen 71 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 128, erster Satz, Paragraphen 128 a bis 133 Absatz 2,, Paragraphen 134,, 135, 137 bis 145 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.Die im Paragraph 17, Absatz 5,, im Paragraph 28, Absatz 5 und im Paragraph 29, Absatz 2, vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Bringt der belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Löschung oder Übertragung der Marke zu verfügen oder die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit der Marke nachträglich festzustellen. Wenn in einem Verfahren sowohl die Löschung als auch die Übertragung einer Marke beantragt wird, so hat die Nichtigkeitsabteilung, sofern sich aus dem Antrag nichts Gegenteiliges ergibt, die Übertragung zu verfügen.
Paragraph 42,

Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (§ 41 Abs. 2) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist § 143 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des Paragraph 502, ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (Paragraph 41, Absatz 2,) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 528, ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist Paragraph 143, Absatz 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

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