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Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (Paragraph 37,)des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist eine Gebühr von 210 €, für die§ 141 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung (an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist Paragraph 39,) eine Gebühr von 319 € für jede Marke141, auf die sich der Antrag (die Berufung) beziehtAbsatz 2, zu zahlendes Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (Paragraph 37,)des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist eine Gebühr von 210 €, für die§ 141 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung (an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist Paragraph 39,) eine Gebühr von 319 € für jede Marke141, auf die sich der Antrag (die Berufung) beziehtAbsatz 2, zu zahlendes Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.