§ 40 MarkenSchG Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 40.Paragraph 40, (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 65 € für jede angemeldete oder registrierte Marke, deretwegen Beschwerde erhoben wird, zu zahlen. Für jeden vor

Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (Paragraph 37,)des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist eine Gebühr von 210 €, für die§ 141 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung (an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist Paragraph 39,) eine Gebühr von 319 € für jede Marke141, auf die sich der Antrag (die Berufung) beziehtAbsatz 2, zu zahlendes Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Die Beschwerdegebühr (Abs. 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist.Die Beschwerdegebühr (Absatz eins,) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005
§ 40.Paragraph 40, (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 65 € für jede angemeldete oder registrierte Marke, deretwegen Beschwerde erhoben wird, zu zahlen. Für jeden vor

Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (Paragraph 37,)des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist eine Gebühr von 210 €, für die§ 141 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung (an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist Paragraph 39,) eine Gebühr von 319 € für jede Marke141, auf die sich der Antrag (die Berufung) beziehtAbsatz 2, zu zahlendes Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Die Beschwerdegebühr (Abs. 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist.Die Beschwerdegebühr (Absatz eins,) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist.

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