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§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 65 € für jede angemeldete oder registrierte Marke, deretwegen Beschwerde erhoben wird, zu zahlen. Für jeden vor Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (§ 37) ist eine Gebühr von 210 €, für diedes Patentamtes können durch Berufung (§ 39) eine Gebühr von 319 € für jede Marke, auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu zahlen.
(2) Die Beschwerdegebühr (Absan das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat undAuf das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist § 141 Abs. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 65 € für jede angemeldete oder registrierte Marke, deretwegen Beschwerde erhoben wird, zu zahlen. Für jeden vor Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (§ 37) ist eine Gebühr von 210 €, für diedes Patentamtes können durch Berufung (§ 39) eine Gebühr von 319 € für jede Marke, auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu zahlen.
(2) Die Beschwerdegebühr (Absan das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat undAuf das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist § 141 Abs. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.