§ 29 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Marke ist zu löschen:

1.

auf Antrag des Inhabers;

2.

wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);

3.

wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;

4.

auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegebeneine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde.;

5.

auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.

(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2010

(1) Die Marke ist zu löschen:

1.

auf Antrag des Inhabers;

2.

wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);

3.

wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;

4.

auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegebeneine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde.;

5.

auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.

(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.

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