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Legende:
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(1) Die Marke ist zu löschen:
1. | auf Antrag des Inhabers; | |||||||||
2. | wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19); | |||||||||
3. | wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist; | |||||||||
4. | auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der | |||||||||
5. | auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde. |
(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.
(1) Die Marke ist zu löschen:
1. | auf Antrag des Inhabers; | |||||||||
2. | wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19); | |||||||||
3. | wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist; | |||||||||
4. | auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der | |||||||||
5. | auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde. |
(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.