§ 29 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Marke ist zu löschen:
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag des Inhabers;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (Paragraph 19,);
    3. 3.Ziffer 3wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
    4. 4.Ziffer 4auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
    5. 45.Ziffer 45auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.Die Löschung ist im Markenregister (Paragraph 17,) einzutragen und zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie Marke ist zu löschen:
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag des Inhabers;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (Paragraph 19,);
    3. 3.Ziffer 3wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
    4. 4.Ziffer 4auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
    5. 45.Ziffer 45auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.Die Löschung ist im Markenregister (Paragraph 17,) einzutragen und zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten