Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Österreichischen Patentamtes, Beschwerdeabteilung, (der belangten Behörde) vom 5. Dezember 2000 wurde gemäß § 20 Abs. 3 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970 idF der Markenrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 111/1999, (MaSchG) festgestellt, dass das am 13. August 1998 zum Markenschutz angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 leg. cit. registrierbar sei. Der Beschwerdeführer habe am 13. August 1998 ein mit ... mehr lesen...
Index: 26/02 Markenschutz Musterschutz
Norm: MarkenSchG 1970 §1 idF 1999/I/111;MarkenSchG 1970 §20 Abs3 idF 1999/I/111;MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;MarkenSchG 1970 §4 Abs2 idF 1999/I/111;
Rechtssatz: Insbesondere bei einem aus Buchstaben (hier: griechisches "Epsilon" mit doppeltem Querstrich) bestehenden Zeichen kommt es für die Frage, ob Unterscheidungskraft vorliegt, auch darauf an, ob bezüglich des... mehr lesen...
Index: 26/02 Markenschutz Musterschutz
Norm: MarkenSchG 1970 §1 idF 1999/I/111;MarkenSchG 1970 §20 Abs3 idF 1999/I/111;MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;MarkenSchG 1970 §4 Abs2 idF 1999/I/111;
Rechtssatz: Die Ansicht, dass bei einem in den beteiligten Verkehrskreisen als Symbol einer - wenn auch erst künftig geltenden - Währung bekannten Zeichen Bedenken im Sinn von § 20 Abs. 3 MarkenSchG hinsichtlich der ... mehr lesen...
Zugunsten der Beschwerdeführerin wurden im Markenregister der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf folgende internationale Marken eingetragen, die jeweils mit Priorität vom 6. Oktober 1989 Schutz auch in Österreich beanspruchen: Die Marke Nr. nn2 121 zeigt die Abbildung eines sitzenden Bären, wobei diese Abbildung an etlichen Stellen Schraffierungen aufweist. Das Warenverzeichnis dieser Marke lautet "30 Confiserie, chocolat, pralines". Die Marke Nr. nn2 133 besteht in der A... mehr lesen...
Index: 26/02 Markenschutz Musterschutz
Norm: MarkenSchG 1970 §1;MarkenSchG 1970 §20 Abs3;
Rechtssatz: Die bel Beh ging davon aus, daß weder die den Marken zugrundeliegende Abbildung eines sitzenden Bären noch die einer verkehrsüblichen Praline an sich unterscheidungskräftig sind und diese - sei es auf den Tatzen des Bären oder auf den Kirschen bzw Vignetten der Praline oder sonstwo - keine kennzeichnungskräftige E... mehr lesen...