Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.
(2)Absatz 2Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
1.Ziffer einsder Dauer der Lizenz,
2.Ziffer 2der von der Registrierung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf,
3.Ziffer 3der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.Ziffer 4des Gebietes, in dem die Marke verwendet werden darf, oder
5.Ziffer 5der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen
gegengegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.
(3)Absatz 3Der Lizenznehmer kann ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies jedoch auch, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat.
(4)Absatz 4Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten. Das Interesse an der künftigen Geltendmachung seines eigenen Schadens in einem eigenen Verfahren begründet das rechtliche Interesse am Beitritt als Nebenintervenient.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für angemeldete Marken.Die Absatz eins bis 4 gelten auch für angemeldete Marken.
In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 MarkenSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 MarkenSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 MarkenSchG