§ 137 MagBeG § 137

Magistrats-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf Grund einer lediglich von der oder demvom Beschuldigten erhobenen BerufungBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinendessen Ungunsten abgeändertgeändert werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

Auf Grund einer lediglich von der oder demvom Beschuldigten erhobenen BerufungBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinendessen Ungunsten abgeändertgeändert werden.

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