Art. 77 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.9999
Artikel 77
Gemeindeverbände

In Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zweckezur Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012

Stand vor dem 20.12.2012

In Kraft vom 26.02.1999 bis 20.12.2012
Artikel 77
Gemeindeverbände

In Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zweckezur Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012

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