§ 20 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigt sind alle Frauen und MännerPersonen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Burgenlandes den Wohnsitz (§ 24) haben.

(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 3) zu beurteilen.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 01.01.2008 bis 23.12.2021

(1) Wahlberechtigt sind alle Frauen und MännerPersonen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Burgenlandes den Wohnsitz (§ 24) haben.

(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 3) zu beurteilen.

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