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(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, oder in den Fällen desder §§ 11 und des § 13 13 einer seiner Stellvertreter, und wenigstens zwei Dritteldie Hälfte der bestellten Beisitzer oder ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 15 Abs. 7 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind.
(2) Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum BeschlußBeschluss erhoben, der er beitritt.
(3) ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer werden bei der BeschlußfassungBeschlussfassung und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als Ersatzmitglieder bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, oder in den Fällen desder §§ 11 und des § 13 13 einer seiner Stellvertreter, und wenigstens zwei Dritteldie Hälfte der bestellten Beisitzer oder ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 15 Abs. 7 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind.
(2) Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum BeschlußBeschluss erhoben, der er beitritt.
(3) ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer werden bei der BeschlußfassungBeschlussfassung und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als Ersatzmitglieder bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.