§ 72 LTWO Gültige Ausfüllung

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn derdie Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder Farbstift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 73 Abs. 2) eindeutig zu erkennen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 17.08.2010 bis 19.09.2019

Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn derdie Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder Farbstift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 73 Abs. 2) eindeutig zu erkennen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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