§ 16 LTWO

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeschlussfähig sind,
    1. 1.Ziffer einsdie Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 14 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind,die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind,
    2. 2.Ziffer 2die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
  3. (3)Absatz 3Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 68/2010LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 98/2014LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 16/2024LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsBeschlussfähig sind,
    1. 1.Ziffer einsdie Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 14 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind,die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind,
    2. 2.Ziffer 2die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
  3. (3)Absatz 3Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 68/2010LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 98/2014LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 16/2024LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,

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