§ 38 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

Auflösung

§ 38

(1) Die Genossenschaft muß Satzungen haben. Sie haben Vorschriften zu enthalten überEine Straßengenossenschaft kann aufgelöst werden:

a)

Name, Zweck und Sitzdurch Beschluss der Genossenschaft; oder

b)

Einberufungdurch Bescheid der Vollversammlung und des Ausschusses, Wirkungskreis dieser und des Obmannes (Geschäftsführers);Straßenrechtsbehörde.

c) die Mitgliedschaft zur Genossenschaft, darunter die Rechte und Pflichten der Mitglieder und den Schlüssel der Verteilung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße;
d) die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen.

(2) Die Satzungen und ihre Änderungen sind von den Mitgliedern derDer Beschluss über die Auflösung einer Genossenschaft in einer Versammlung nach den Grundsätzen der für die Gemeindevertretung geltenden Beschlußerfordernissebedarf zu beschließen und unterliegenseiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Straßenrechtsbehörde. Die Einberufung und der Vorsitz dieser Versammlung obliegt der Straßenrechtsbehörde. Kommt innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Wirksamkeitsbeginn der im § 37 Abs.1 angeführten Verordnung ein Beschluß der Mitglieder der Genossenschaft nicht zustande, so hat die Straßenrechtsbehörde die Satzungen durch Bescheid mit der MaßgabeSie ist zu erlassenerteilen, daß die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Schlüssel der Verteilung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße nach dem durch die Zweckwidmung der erschlossenen Grundstücke gegebenen Interesse an der Straße zu bestimmen sind.wenn

a)

die öffentliche Interessentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 aufgelassen ist und

b)

die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber den Interessenten und Dritten erfüllt oder sichergestellt sind.

(3) Über Streitigkeiten ausDie Behörde hat eine Straßengenossenschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht binnen einem Jahr nach der Mitgliedschaft zur Genossenschaft entscheidet die Straßenrechtsbehörde.

(4) Die Genossenschaft erlangt für den öffentlichen und privaten Verkehr rechtlichen Bestand, sobald ihre Satzungen von der Straßenrechtsbehörde genehmigt worden sind.

(5) HinsichtlichAuflassung der öffentlichen Interessentenstraßen übt die Genossenschaft die Straßenverwaltung ausInteressentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 ihre Auflösung beschlossen hat.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 12.12.1972 bis 30.09.2001

Auflösung

§ 38

(1) Die Genossenschaft muß Satzungen haben. Sie haben Vorschriften zu enthalten überEine Straßengenossenschaft kann aufgelöst werden:

a)

Name, Zweck und Sitzdurch Beschluss der Genossenschaft; oder

b)

Einberufungdurch Bescheid der Vollversammlung und des Ausschusses, Wirkungskreis dieser und des Obmannes (Geschäftsführers);Straßenrechtsbehörde.

c) die Mitgliedschaft zur Genossenschaft, darunter die Rechte und Pflichten der Mitglieder und den Schlüssel der Verteilung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße;
d) die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen.

(2) Die Satzungen und ihre Änderungen sind von den Mitgliedern derDer Beschluss über die Auflösung einer Genossenschaft in einer Versammlung nach den Grundsätzen der für die Gemeindevertretung geltenden Beschlußerfordernissebedarf zu beschließen und unterliegenseiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Straßenrechtsbehörde. Die Einberufung und der Vorsitz dieser Versammlung obliegt der Straßenrechtsbehörde. Kommt innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Wirksamkeitsbeginn der im § 37 Abs.1 angeführten Verordnung ein Beschluß der Mitglieder der Genossenschaft nicht zustande, so hat die Straßenrechtsbehörde die Satzungen durch Bescheid mit der MaßgabeSie ist zu erlassenerteilen, daß die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Schlüssel der Verteilung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße nach dem durch die Zweckwidmung der erschlossenen Grundstücke gegebenen Interesse an der Straße zu bestimmen sind.wenn

a)

die öffentliche Interessentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 aufgelassen ist und

b)

die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber den Interessenten und Dritten erfüllt oder sichergestellt sind.

(3) Über Streitigkeiten ausDie Behörde hat eine Straßengenossenschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht binnen einem Jahr nach der Mitgliedschaft zur Genossenschaft entscheidet die Straßenrechtsbehörde.

(4) Die Genossenschaft erlangt für den öffentlichen und privaten Verkehr rechtlichen Bestand, sobald ihre Satzungen von der Straßenrechtsbehörde genehmigt worden sind.

(5) HinsichtlichAuflassung der öffentlichen Interessentenstraßen übt die Genossenschaft die Straßenverwaltung ausInteressentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 ihre Auflösung beschlossen hat.

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