§ 7 LKGV 1990

LKGV 1990 - Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1985, LGBl. Nr. 17/1985, aufgehoben.

(2) Für Amtshandlungen vor dem 1. Jänner 1991 sind die Kommissionsgebühren nach den bisher geltenden Bauschbeträgen zu entrichten.

(3) Die Promulgationsklausel, § 1, § 1 lit. a und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 1 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 1 lit. d und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 11.05.2016 bis 31.12.9999
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