Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1985, LGBl. Nr. 17/1985, aufgehoben.
(2) Für Amtshandlungen vor dem 1. Jänner 1991 sind die Kommissionsgebühren nach den bisher geltenden Bauschbeträgen zu entrichten.
(3) Die Promulgationsklausel, § 1, § 1 lit. a und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 1 lit. d und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1985, LGBl. Nr. 17/1985, aufgehoben.
(2) Für Amtshandlungen vor dem 1. Jänner 1991 sind die Kommissionsgebühren nach den bisher geltenden Bauschbeträgen zu entrichten.
(3) Die Promulgationsklausel, § 1, § 1 lit. a und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 1 lit. d und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.