§ 2 LKGV 1990

LKGV 1990 - Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Orte der Amtshandlung verbunden ist.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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