Die Kommissiongebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Bauschbeträgen nach den Ansätzen des folgenden Tarifes festgesetzt:
a) | für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde | 16,40 Euro | |
b) | für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft, einer Grundverkehrsbezirkskommission oder einer Bezirksschiedskommission für Jagd- und Wildschäden für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde | 16,40 Euro | |
c) | für Amtshandlungen des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut oder von Organen einer sonstigen Gemeinde für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde | 16,40 Euro | |
d) | für die außerhalb der Amtsräume einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbandes erfolgende Vornahme von Trauungen oder erfolgende Begründung von eingetragenen Partnerschaften für jedes teilnehmende Amtsorgan: |
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| 1. | an Werktagen während der Amtsstunden | 200 Euro |
| 2. | an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | 300 Euro |
| Diese Beträge erhöhen sich, abweichend von § 2, um 25 Euro für jede angefangene halbe Stunde, wenn die einfache Fahrtstrecke vom Dienstort des Amtsorgans zum Ort der Trauung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft mehr als 10 km beträgt. |
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Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Orte der Amtshandlung verbunden ist.
(1) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlaß zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.
(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der § 76 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und der darauf gegründeten Verordnungen. Sie sind gleich wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
(1) Für die Festsetzung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 9 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, sinngemäß Anwendung.
(2) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. b und c können bei der Behörde auch bar entrichtet werden.
(1) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. a und b bilden eine Einnahme des Landes. Die gemäß § 1 lit. c eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat. Die gemäß § 1 lit. d eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Personenstandsbehörde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat.
(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich nach den hiefür bestehenden Vorschriften.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1985, LGBl. Nr. 17/1985, aufgehoben.
(2) Für Amtshandlungen vor dem 1. Jänner 1991 sind die Kommissionsgebühren nach den bisher geltenden Bauschbeträgen zu entrichten.
(3) Die Promulgationsklausel, § 1, § 1 lit. a und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 1 lit. d und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.