(1) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlaß zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.
(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der § 76 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und der darauf gegründeten Verordnungen. Sie sind gleich wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.
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