§ 1 LKGV 1990

LKGV 1990 - Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Kommissiongebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Bauschbeträgen nach den Ansätzen des folgenden Tarifes festgesetzt:

 

a)

für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde

16,40 Euro

b)

für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft, einer Grundverkehrsbezirkskommission oder einer Bezirksschiedskommission für Jagd- und Wildschäden für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde

16,40 Euro

c)

für Amtshandlungen des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut oder von Organen einer sonstigen Gemeinde für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde

16,40 Euro

d)

für die außerhalb der Amtsräume einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbandes erfolgende Vornahme von Trauungen oder erfolgende Begründung von eingetragenen Partnerschaften für jedes teilnehmende Amtsorgan:

 

 

1.

an Werktagen während der Amtsstunden

200 Euro

 

2.

an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

300 Euro

 

Diese Beträge erhöhen sich, abweichend von § 2, um 25 Euro für jede angefangene halbe Stunde, wenn die einfache Fahrtstrecke vom Dienstort des Amtsorgans zum Ort der Trauung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft mehr als 10 km beträgt.

 

 

In Kraft seit 11.05.2016 bis 31.12.9999
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