§ 6 LKGV 1990

LKGV 1990 - Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. a und b bilden eine Einnahme des Landes. Die gemäß § 1 lit. c eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat. Die gemäß § 1 lit. d eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Personenstandsbehörde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat.

(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich nach den hiefür bestehenden Vorschriften.

In Kraft seit 11.05.2016 bis 31.12.9999
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