(1) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. a und b bilden eine Einnahme des Landes. Die gemäß § 1 lit. c eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat. Die gemäß § 1 lit. d eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Personenstandsbehörde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat.
(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich nach den hiefür bestehenden Vorschriften.
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