Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. a und b bilden eine Einnahme des Landes. Die gemäß § 1 lit. c eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat. Die gemäß § 1 lit. d eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Personenstandsbehörde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat.
(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich nach den hiefür bestehenden Vorschriften.
(1) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. a und b bilden eine Einnahme des Landes. Die gemäß § 1 lit. c eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat. Die gemäß § 1 lit. d eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Personenstandsbehörde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat.
(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich nach den hiefür bestehenden Vorschriften.