§ 6 LKGV 1990

Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. a und b bilden eine Einnahme des Landes. Die gemäß § 1 lit. c eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat. Die gemäß § 1 lit. d eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Personenstandsbehörde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat.

(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich nach den hiefür bestehenden Vorschriften.

Stand vor dem 10.05.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 10.05.2016

(1) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. a und b bilden eine Einnahme des Landes. Die gemäß § 1 lit. c eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat. Die gemäß § 1 lit. d eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Personenstandsbehörde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat.

(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich nach den hiefür bestehenden Vorschriften.

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