§ 1 LKGV 1990

Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2016 bis 31.12.9999

Die Kommissiongebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Bauschbeträgen nach den Ansätzen des folgenden Tarifes festgesetzt:

a)

für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenates für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde 16,40 Euro

16,40 Euro

für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde

b)

für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft, einer Grundverkehrsbezirkskommission oder einer Bezirksschiedskommission für Jagd- und Wildschäden für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde 16,40 Euro

16,40 Euro

für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft, einer Grundverkehrsbezirkskommission oder einer Bezirksschiedskommission für Jagd- und Wildschäden für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde

c)

für Amtshandlungen des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut oder von Organen einer sonstigen Gemeinde für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde 16,40 Euro

16,40 Euro

für Amtshandlungen des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut oder von Organen einer sonstigen Gemeinde für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde

d)

für die außerhalb der Amtsräume einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbandes erfolgende Vornahme von Trauungen oder erfolgende Begründung von eingetragenen Partnerschaften für jedes teilnehmende Amtsorgan:

1.

an Werktagen während der Amtsstunden

200 Euro

2.

an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

300 Euro

Diese Beträge erhöhen sich, abweichend von § 2, um 25 Euro für jede angefangene halbe Stunde, wenn die einfache Fahrtstrecke vom Dienstort des Amtsorgans zum Ort der Trauung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft mehr als 10 km beträgt.

Stand vor dem 10.05.2016

In Kraft vom 25.11.2011 bis 10.05.2016

Die Kommissiongebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Bauschbeträgen nach den Ansätzen des folgenden Tarifes festgesetzt:

a)

für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung oder des Unabhängigen Verwaltungssenates für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde 16,40 Euro

16,40 Euro

für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde

b)

für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft, einer Grundverkehrsbezirkskommission oder einer Bezirksschiedskommission für Jagd- und Wildschäden für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde 16,40 Euro

16,40 Euro

für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft, einer Grundverkehrsbezirkskommission oder einer Bezirksschiedskommission für Jagd- und Wildschäden für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde

c)

für Amtshandlungen des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut oder von Organen einer sonstigen Gemeinde für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde 16,40 Euro

16,40 Euro

für Amtshandlungen des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut oder von Organen einer sonstigen Gemeinde für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde

d)

für die außerhalb der Amtsräume einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbandes erfolgende Vornahme von Trauungen oder erfolgende Begründung von eingetragenen Partnerschaften für jedes teilnehmende Amtsorgan:

1.

an Werktagen während der Amtsstunden

200 Euro

2.

an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

300 Euro

Diese Beträge erhöhen sich, abweichend von § 2, um 25 Euro für jede angefangene halbe Stunde, wenn die einfache Fahrtstrecke vom Dienstort des Amtsorgans zum Ort der Trauung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft mehr als 10 km beträgt.

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