Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 LiegTeilG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 LiegTeilG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 LiegTeilG