Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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