Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDurch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des § 3 für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.Durch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des Paragraph 3, für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.
(2)Absatz 2Durch die Zuschreibung erlangen alle auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, sich beziehenden Eintragungen auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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