§ 31 LiegTeilG

LiegTeilG - Liegenschaftsteilungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Gesuche um Grundteilungen, um Abschreibung und Zuschreibung zu einem demselben Eigentümer gehörigen Grundbuchskörper oder um Bildung eines selbständigen Grundbuchskörpers für denselben Eigentümer sowie um Aufforderung der Buchgläubiger gemäß § 4 bedürfen keiner Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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