§ 24 LiegTeilG

LiegTeilG - Liegenschaftsteilungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das zweite Gericht hat, wenn es ebenfalls keinen Anstand findet, die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage vorzunehmen und hievon das erste Gericht in Kenntnis zu setzen, das die angemerkte Abschreibung unter Angabe des Buches und der Einlage, in der der abgeschriebene Bestandteil eingetragen worden ist, zu vollziehen und die Beteiligten hievon zu verständigen hat.

(2) Wird dagegen die Zuschreibung oder die Eröffnung einer neuen Einlage nicht bewilligt, so ist das erste Gericht unter Angabe der Abweisungsgründe in Kenntnis zu setzen. Dieses hat hievon den Einschreiter unter Mitteilung der Abweisungsgründe mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Anmerkung der Abschreibung nach eingetretener Rechtskraft des abweislichen Bescheides gelöscht werden wird.

(3) Wird die Ab- und Zuschreibung bewilligt, so ist das Gesuch mit den Beilagen bei dem Gericht aufzubewahren, bei dem die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage erfolgt ist.

(4) In sinngemäßer Weise ist auch bei der Ab- und Zuschreibung von Grundstücken im Wege des Tausches vorzugehen. Den Beteiligten steht dabei die Wahl frei, bei welchen der beiden Gerichte sie das Gesuch überreichen wollen.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 LiegTeilG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 LiegTeilG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 LiegTeilG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 LiegTeilG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 LiegTeilG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LiegTeilG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 LiegTeilG
§ 25 LiegTeilG