Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften, wonach die Teilung oder die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nicht oder nur unter gewissen Bedingungen zulässig ist, bleiben unberührt.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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