Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Paragraph 36,
Die Gesetze vom 6. Februar 1869, R. G. Bl. Nr. 18, vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 82, und vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, die kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1914, R. G. Bl. Nr. 116, das Gesetz vom 17. März 1921, B. G. Bl. Nr. 230, sowie
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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