§ 48 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Landesgesundheitsfonds kann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Dazu gehören insbesondere:

a)

Projekte der integrierten Versorgung, wie insbesondere die Versorgung von Diabetes- und Schlaganfallpatienten und -patientinnen, von Patienten und Patientinnen mit koronaren Herzerkrankungen oder mit nephrologischen Erkrankungen und die Verbesserung des Entlassungsmanagements;

b)

Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben; und

c)

Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.

(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln können auch laufende Reformpoolvorhaben verlängert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2017 bis 24.02.2025
(1) Der Landesgesundheitsfonds kann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Dazu gehören insbesondere:

a)

Projekte der integrierten Versorgung, wie insbesondere die Versorgung von Diabetes- und Schlaganfallpatienten und -patientinnen, von Patienten und Patientinnen mit koronaren Herzerkrankungen oder mit nephrologischen Erkrankungen und die Verbesserung des Entlassungsmanagements;

b)

Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben; und

c)

Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.

(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln können auch laufende Reformpoolvorhaben verlängert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

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