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(1) Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag fürkann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte finanzieren, die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzenLandes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 7 % der nach § 44 Abs. 1 lit. a bis dDazu gehören insbesondere:
a) | Projekte der integrierten Versorgung, wie insbesondere die Versorgung von Diabetes- und Schlaganfallpatienten und -patientinnen, von Patienten und Patientinnen mit koronaren Herzerkrankungen oder mit nephrologischen Erkrankungen und die Verbesserung des Entlassungsmanagements; | |||||||||
b) | Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben; und | |||||||||
c) | Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs. |
(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mittel betragenMitteln können auch laufende Reformpoolvorhaben verlängert werden.
(2*) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Fassung LGBl.Nr. 11/2018
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(1) Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag fürkann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte finanzieren, die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzenLandes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 7 % der nach § 44 Abs. 1 lit. a bis dDazu gehören insbesondere:
a) | Projekte der integrierten Versorgung, wie insbesondere die Versorgung von Diabetes- und Schlaganfallpatienten und -patientinnen, von Patienten und Patientinnen mit koronaren Herzerkrankungen oder mit nephrologischen Erkrankungen und die Verbesserung des Entlassungsmanagements; | |||||||||
b) | Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben; und | |||||||||
c) | Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs. |
(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mittel betragenMitteln können auch laufende Reformpoolvorhaben verlängert werden.
(2*) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Fassung LGBl.Nr. 11/2018
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