(1)Absatz einsInnerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind LuftfahrthindernisseInnerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 86,) sind Luftfahrthindernisse
1.Ziffer einsBauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne, Antennen und dergleichen sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und
2.Ziffer 2Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.
Ein in der Z 1 genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.Ein in der Ziffer eins, genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (Paragraph 87,) bezeichneten Flächen durchragt.
(2)Absatz 2Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der ErdoberflächeAußerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
1.Ziffer eins100 m beträgt oder übersteigt oder
2.Ziffer 230 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.30 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (Paragraph 88, Absatz 2,) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.
(3)Absatz 3Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die
1.Ziffer einseine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, überqueren odereine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, überqueren oder
2.Ziffer 2sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.
(4)Absatz 4Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 2 umschriebenen Gebiete festzulegen.Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Absatz 3, Ziffer 2, umschriebenen Gebiete festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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