(1)Absatz einsDie Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.
(3)Absatz 3Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß Paragraph 92 und Paragraph 94, erforderlich.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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