§ 80b LFG Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsAbweichend von den §§ 66, 69 bis 72 und 77 kann für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, vom Betreiber dieser Landefläche bei der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Abs. 2 beantragt werden. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit sich aus den Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt.Abweichend von den Paragraphen 66,, 69 bis 72 und 77 kann für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, vom Betreiber dieser Landefläche bei der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Absatz 2, beantragt werden. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit sich aus den Absatz 2 bis 7 nichts anderes ergibt.
  2. (2)Absatz 2Die Zivilflugplatz-Bewilligung für eine Hubschrauberlandefläche bei Krankenhäusern ist zu erteilen, wenn auf Grund der Beschaffenheit der Landefläche und der geplanten Bodeneinrichtungen sowie der Umgebung ein sicherer An- und Abflug von Hubschraubern im Rettungs- und Ambulanzdienst gewährleistet ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder wiederholt gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 bewilligten Landeflächen sind unter Angabe zumindest der Größe der Landefläche sowie der vorhandenen technischen Einrichtungen und der in unmittelbarer Nähe befindlichen Umgebung luftfahrtüblich kundzumachen.Die gemäß Absatz 2, bewilligten Landeflächen sind unter Angabe zumindest der Größe der Landefläche sowie der vorhandenen technischen Einrichtungen und der in unmittelbarer Nähe befindlichen Umgebung luftfahrtüblich kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Das Luftfahrtunternehmen darf die gemäß Abs. 2 bewilligten Landeflächen nur mit jenen Hubschrauberbaumustern benützen, die gemäß dem jeweiligen auf das Hubschrauberbaumuster bezogenen Flug- bzw. Betriebshandbuch für einen sicheren Betrieb auf der Landefläche geeignet sind.Das Luftfahrtunternehmen darf die gemäß Absatz 2, bewilligten Landeflächen nur mit jenen Hubschrauberbaumustern benützen, die gemäß dem jeweiligen auf das Hubschrauberbaumuster bezogenen Flug- bzw. Betriebshandbuch für einen sicheren Betrieb auf der Landefläche geeignet sind.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung nähere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 erlassen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung nähere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 2, erlassen.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmung des § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebsaufnahmebewilligung zu erteilen ist, wenn vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nachgewiesen wird, dass die in der Bewilligung gemäß Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind sowie ein sicherer und geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist.Die Bestimmung des Paragraph 73, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebsaufnahmebewilligung zu erteilen ist, wenn vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nachgewiesen wird, dass die in der Bewilligung gemäß Absatz 2, auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind sowie ein sicherer und geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist.
  7. (7)Absatz 7Für zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 bestehende Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen, die ausschließlich für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze benützt werden und für die keine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 besteht, ist ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 bis längstens 1. Juli 2014 einzubringen. Wird dieser Antrag fristgerecht eingebracht, darf die Benützung der Landefläche bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Antrages weiterhin für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze gemäß § 9 Abs. 2 bewilligt werden. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingebracht, bleiben etwaige zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 für die Benützung dieser Flächen bestehende Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 2 bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung aufrecht. Eine erneute Erteilung einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 für die Benützung dieser Flächen für Rettungs- oder Ambulanzeinsätze ist nicht zulässig.Für zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 bestehende Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen, die ausschließlich für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze benützt werden und für die keine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, besteht, ist ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2 bis längstens 1. Juli 2014 einzubringen. Wird dieser Antrag fristgerecht eingebracht, darf die Benützung der Landefläche bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Antrages weiterhin für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bewilligt werden. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingebracht, bleiben etwaige zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 für die Benützung dieser Flächen bestehende Bewilligungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung aufrecht. Eine erneute Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, für die Benützung dieser Flächen für Rettungs- oder Ambulanzeinsätze ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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