§ 50 LFG Voraussetzungen für die Erteilung der Zivilfluglehrerberechtigung

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 50, Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.

  1. (1)Absatz einsÜber die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1 lit. d) hat die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.Über die fachliche Befähigung (Paragraph 48, Absatz eins, Litera d,) hat die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Absatz 2,) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Bei der Austro Control GmbH oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.Bei der Austro Control GmbH oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der Paragraphen 35 bis 38 gelten sinngemäß.
  3. (1)Absatz einsDer Bewerber um eine Zivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfallsDer Bewerber um eine Zivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2einen Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung besitzen, für dessen Erwerb er praktischen Unterricht erteilen will.
  4. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Abs. 1 Z 2 abgesehen werden kann.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Absatz eins, Ziffer 2, abgesehen werden kann.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.09.2003 bis 28.02.2006
Paragraph 50, Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.

  1. (1)Absatz einsÜber die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1 lit. d) hat die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.Über die fachliche Befähigung (Paragraph 48, Absatz eins, Litera d,) hat die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Absatz 2,) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Bei der Austro Control GmbH oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.Bei der Austro Control GmbH oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der Paragraphen 35 bis 38 gelten sinngemäß.
  3. (1)Absatz einsDer Bewerber um eine Zivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfallsDer Bewerber um eine Zivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2einen Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung besitzen, für dessen Erwerb er praktischen Unterricht erteilen will.
  4. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Abs. 1 Z 2 abgesehen werden kann.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Absatz eins, Ziffer 2, abgesehen werden kann.

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