§ 50 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999
§ 50. Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.

(1) Über die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1 lit. d) hat die Austro Control GmbH oderDer Bewerber um eine auf GrundZivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach einer ÜbertragungVerordnung gemäß § 140b § 29 Abs. 2 zuständige Behörde ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

einen Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung besitzen, für dessen Erwerb er praktischen Unterricht erteilen will.

(2) BeiDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Austro Control GmbH oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die BestimmungenErfordernisse der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäßSicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Abs. 1 Z 2 abgesehen werden kann.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.09.2003 bis 28.02.2006
§ 50. Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.

(1) Über die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1 lit. d) hat die Austro Control GmbH oderDer Bewerber um eine auf GrundZivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach einer ÜbertragungVerordnung gemäß § 140b § 29 Abs. 2 zuständige Behörde ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

einen Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung besitzen, für dessen Erwerb er praktischen Unterricht erteilen will.

(2) BeiDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Austro Control GmbH oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die BestimmungenErfordernisse der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäßSicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Abs. 1 Z 2 abgesehen werden kann.

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