Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde.Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde.
(2)Absatz 2Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Absatz eins, in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs die Bekanntmachung von Anordnungen durch Lichtsignale und Bodensignale udgl. festlegen.
(4)Absatz 4Die jeweils zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1139 kann die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) herausgegebenen Safety Information Bulletins (SIBs) in luftfahrtüblicher Weise veröffentlichen.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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