§ 167 LFG Grundsätze für die Versicherung

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 167, (1) Die Versicherungen nach den Paragraphen 163,, 164 und 165 sind bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen. Auf den Versicherungsvertrag muß jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden sein. Eine Anzeige eines Umstandes, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 158 c, Absatz 2, Versicherungsvertragsgesetz 1958 zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten.

  1. (1)Absatz einsDie Anzeige eines Umstands, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrags im Sinn des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten. Zuständige Behörde im Sinn des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ist die Austro Control GmbH.Die Anzeige eines Umstands, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrags im Sinn des Paragraph 158 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten. Zuständige Behörde im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ist die Austro Control GmbH.
  2. (2)Absatz 2Der Versicherer und der versicherte HalterVersicherte haben der Austro Control GmbH jede vor Ablauf der Versicherungsdauer eintretendeeingetretene Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowieund jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Eine Versicherungspflicht nach den §§ 163 bis 165 besteht nicht, wenn der Halter des Luftfahrzeuges oder Flugmodells der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern ist.Eine Versicherungspflicht nach den Paragraphen 163 bis 165 besteht nicht, wenn der Halter des Luftfahrzeuges oder Flugmodells der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern ist.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 gilt nicht für Luftverkehrsunternehmen, die eine Bewilligung gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV) benötigen.Absatz eins, gilt nicht für Luftverkehrsunternehmen, die eine Bewilligung gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV) benötigen.
  5. (3)Absatz 3Soweit die Beurkundung der zulässigen Verwendung im Fluge von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durchzuführen ist, ist die Anzeige nach Abs. 1 und 2 an diese Behörde zu richten.Soweit die Beurkundung der zulässigen Verwendung im Fluge von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durchzuführen ist, ist die Anzeige nach Absatz eins und 2 an diese Behörde zu richten.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2006
Paragraph 167, (1) Die Versicherungen nach den Paragraphen 163,, 164 und 165 sind bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen. Auf den Versicherungsvertrag muß jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden sein. Eine Anzeige eines Umstandes, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 158 c, Absatz 2, Versicherungsvertragsgesetz 1958 zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten.

  1. (1)Absatz einsDie Anzeige eines Umstands, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrags im Sinn des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten. Zuständige Behörde im Sinn des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ist die Austro Control GmbH.Die Anzeige eines Umstands, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrags im Sinn des Paragraph 158 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten. Zuständige Behörde im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ist die Austro Control GmbH.
  2. (2)Absatz 2Der Versicherer und der versicherte HalterVersicherte haben der Austro Control GmbH jede vor Ablauf der Versicherungsdauer eintretendeeingetretene Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowieund jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Eine Versicherungspflicht nach den §§ 163 bis 165 besteht nicht, wenn der Halter des Luftfahrzeuges oder Flugmodells der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern ist.Eine Versicherungspflicht nach den Paragraphen 163 bis 165 besteht nicht, wenn der Halter des Luftfahrzeuges oder Flugmodells der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern ist.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 gilt nicht für Luftverkehrsunternehmen, die eine Bewilligung gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV) benötigen.Absatz eins, gilt nicht für Luftverkehrsunternehmen, die eine Bewilligung gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV) benötigen.
  5. (3)Absatz 3Soweit die Beurkundung der zulässigen Verwendung im Fluge von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durchzuführen ist, ist die Anzeige nach Abs. 1 und 2 an diese Behörde zu richten.Soweit die Beurkundung der zulässigen Verwendung im Fluge von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durchzuführen ist, ist die Anzeige nach Absatz eins und 2 an diese Behörde zu richten.

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