§ 163 LFG Gerichtsstand

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 163, (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen von Personen und wegen Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden, eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in Paragraph 149, vorgesehenen Beträge abzuschließen.

  1. (2)Absatz 2Der Vertrag ist so abzuschließen, daß bei einem Wechsel des Halters während der Versicherungsdauer auch die Haftpflicht des neuen Halters gedeckt ist.
  2. (1)Absatz einsFür Klagen, die auf Grund des 2. und 3. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch andere aus dem Schadensfall abgeleitete Ansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder einen sonst Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden.
  3. (2)Absatz 2Für Klagen, die auf Grund der §§ 156 bis 159 erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsorts örtlich zuständig.Für Klagen, die auf Grund der Paragraphen 156 bis 159 erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsorts örtlich zuständig.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2006
Paragraph 163, (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen von Personen und wegen Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden, eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in Paragraph 149, vorgesehenen Beträge abzuschließen.

  1. (2)Absatz 2Der Vertrag ist so abzuschließen, daß bei einem Wechsel des Halters während der Versicherungsdauer auch die Haftpflicht des neuen Halters gedeckt ist.
  2. (1)Absatz einsFür Klagen, die auf Grund des 2. und 3. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch andere aus dem Schadensfall abgeleitete Ansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder einen sonst Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden.
  3. (2)Absatz 2Für Klagen, die auf Grund der §§ 156 bis 159 erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsorts örtlich zuständig.Für Klagen, die auf Grund der Paragraphen 156 bis 159 erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsorts örtlich zuständig.

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