§ 163 LFG

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

Versicherung

Versicherung zugunsten von Personen und Sachen, die nicht im

Luftfahrzeug befördert werden

§ 163. (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen von Personen und wegen SachenFür Klagen, die nicht im Luftfahrzeug befördertauf Grund des 2. und 3. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung zumindest über dieist auch das Gericht örtlich zuständig, in § 149 vorgesehenen Beträge abzuschließendessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch andere aus dem Schadensfall abgeleitete Ansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder einen sonst Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden.

(2) Der VertragFür Klagen, die auf Grund der §§ 156 bis 159 erhoben werden, ist so abzuschließen, daß bei einem Wechselauch das Gericht des Halters während der Versicherungsdauer auch die Haftpflicht des neuen Halters gedeckt istBestimmungsorts örtlich zuständig.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2006

5. Abschnitt

Versicherung

Versicherung zugunsten von Personen und Sachen, die nicht im

Luftfahrzeug befördert werden

§ 163. (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen von Personen und wegen SachenFür Klagen, die nicht im Luftfahrzeug befördertauf Grund des 2. und 3. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung zumindest über dieist auch das Gericht örtlich zuständig, in § 149 vorgesehenen Beträge abzuschließendessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch andere aus dem Schadensfall abgeleitete Ansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder einen sonst Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden.

(2) Der VertragFür Klagen, die auf Grund der §§ 156 bis 159 erhoben werden, ist so abzuschließen, daß bei einem Wechselauch das Gericht des Halters während der Versicherungsdauer auch die Haftpflicht des neuen Halters gedeckt istBestimmungsorts örtlich zuständig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten