§ 119 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs.

(2) Die Flugsicherung umfasst:

1.

die Flugsicherungsdienste und zwar die

a)

Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, AlarmdienstFlugalarmdienst),

b)

Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste,

c)

Flugwetterdienste und

d)

Flugberatungsdienste (Luftfahrtinformationsdienste),

2.

das Luftraummanagement,

3.

die Verkehrsflussregelung und

4.

die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (§ 120a).

(3) Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 1.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.09.2013

(1) Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs.

(2) Die Flugsicherung umfasst:

1.

die Flugsicherungsdienste und zwar die

a)

Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, AlarmdienstFlugalarmdienst),

b)

Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste,

c)

Flugwetterdienste und

d)

Flugberatungsdienste (Luftfahrtinformationsdienste),

2.

das Luftraummanagement,

3.

die Verkehrsflussregelung und

4.

die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (§ 120a).

(3) Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 1.

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