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(1) Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs.
(2) Die Flugsicherung umfasst:
1. | die Flugsicherungsdienste und zwar die | |||||||||
a) | Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, | |||||||||
b) | Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, | |||||||||
c) | Flugwetterdienste und | |||||||||
d) | Flugberatungsdienste (Luftfahrtinformationsdienste), | |||||||||
2. | das Luftraummanagement, | |||||||||
3. | die Verkehrsflussregelung und | |||||||||
4. | die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (§ 120a). |
(3) Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 1.
(1) Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs.
(2) Die Flugsicherung umfasst:
1. | die Flugsicherungsdienste und zwar die | |||||||||
a) | Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, | |||||||||
b) | Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, | |||||||||
c) | Flugwetterdienste und | |||||||||
d) | Flugberatungsdienste (Luftfahrtinformationsdienste), | |||||||||
2. | das Luftraummanagement, | |||||||||
3. | die Verkehrsflussregelung und | |||||||||
4. | die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (§ 120a). |
(3) Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 1.