§ 32b LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist berechtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten§ 32b LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten sind an die Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Landesregierung ist ermächtigt, diese mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu verarbeiten.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 30.11.2018 bis 19.04.2024
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist berechtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten§ 32b LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten sind an die Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Landesregierung ist ermächtigt, diese mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu verarbeiten.

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