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Recht zur Versorgung über Direktleitungen
Die Erzeuger haben(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, sofern keine entgeltliche Einspeisung in das Rechtöffentliche Verteilernetz erfolgen soll. Diesfalls kann der Netzbenutzer die Vergabe eines Zählpunktes begehren.
(2) Netzbenutzer, ihre eigenen Betriebsstätten über Direktleitungen zu versorgendie in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 1 und § 36 ausgenommen.
Recht zur Versorgung über Direktleitungen
Die Erzeuger haben(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, sofern keine entgeltliche Einspeisung in das Rechtöffentliche Verteilernetz erfolgen soll. Diesfalls kann der Netzbenutzer die Vergabe eines Zählpunktes begehren.
(2) Netzbenutzer, ihre eigenen Betriebsstätten über Direktleitungen zu versorgendie in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 1 und § 36 ausgenommen.