§ 30a LEG § 30a

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

Recht zur Versorgung über Direktleitungen

§ 30a

Die Erzeuger haben(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, sofern keine entgeltliche Einspeisung in das Rechtöffentliche Verteilernetz erfolgen soll. Diesfalls kann der Netzbenutzer die Vergabe eines Zählpunktes begehren.

(2) Netzbenutzer, ihre eigenen Betriebsstätten über Direktleitungen zu versorgendie in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 1 und § 36 ausgenommen.

Stand vor dem 24.03.2009

In Kraft vom 01.10.2001 bis 24.03.2009

Recht zur Versorgung über Direktleitungen

§ 30a

Die Erzeuger haben(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, sofern keine entgeltliche Einspeisung in das Rechtöffentliche Verteilernetz erfolgen soll. Diesfalls kann der Netzbenutzer die Vergabe eines Zählpunktes begehren.

(2) Netzbenutzer, ihre eigenen Betriebsstätten über Direktleitungen zu versorgendie in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 1 und § 36 ausgenommen.

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