§ 8 LDHG. 1966 Leistungsfeststellung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers ist zu berichten (§ 50 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 261/1978).Über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers ist zu berichten (Paragraph 50, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1978,).

Diese Aufgabe obliegt(1) Über die dienstlichen Leistungen der Landeslehrperson ist zu berichten (§ 61 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984).

  1. a)Litera abei Landeslehrern, die an Schulen verwendet werden, den Leitern dieser Schulen,
  2. b)Litera bbei Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von schulen (§ 7 AVG 1950), dem für die betreffende Schule zuständigen Bezirksschul- bzw. Berufsschulinspektor,bei Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von schulen (Paragraph 7, AVG 1950), dem für die betreffende Schule zuständigen Bezirksschul- bzw. Berufsschulinspektor,
  3. c)Litera cbei Landeslehrern, die an einer anderen Dienststelle als einer Schule verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten Amts- oder Abteilungsvorstand.
  1. (2)Absatz 2Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.
  2. (3)Absatz 3Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand der Landeslehrer am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern der Landeslehrer mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 17 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) zuständig. War der Landeslehrer während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der Landeslehrer vorübergehend zugewiesen war.Der Bericht ist von dem nach Absatz eins, zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand der Landeslehrer am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern der Landeslehrer mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Absatz eins, zuständige Organ der Stammschule (Paragraph 17, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstgesetzes) zuständig. War der Landeslehrer während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Absatz eins, zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der Landeslehrer vorübergehend zugewiesen war.
  3. (4)Absatz 4Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 51 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.
  4. (5)Absatz 5Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.Ist das nach Absatz 3, für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.

Diese Aufgabe obliegt

a)

bei Landeslehrpersonen, die an Schulen verwendet werden, den Leiterinnen und Leitern dieser Schulen,

b)

bei Leiterinnen und Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von Leiterinnen und Leitern (§ 7 AVG 1991), der/dem für die betreffende Schule zuständigen Pflichtschulinspektorin/zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektorin oder Berufsschulinspektor,

c)

bei Landeslehrpersonen, die an einer anderen Dienststelle als einer Schule verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten Amts- oder Abteilungsvorstand.

(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Landeslehrperson im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.

(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand die Landeslehrperson am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern die Landeslehrperson mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 21 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes 1984) zuständig. War die Landeslehrperson während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der die Landeslehrperson vorübergehend zugewiesen war.

(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 62 Abs. 1 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.

(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983,LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 07.05.1983 bis 31.07.2014
  1. (1)Absatz einsÜber die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers ist zu berichten (§ 50 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 261/1978).Über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers ist zu berichten (Paragraph 50, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1978,).

Diese Aufgabe obliegt(1) Über die dienstlichen Leistungen der Landeslehrperson ist zu berichten (§ 61 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984).

  1. a)Litera abei Landeslehrern, die an Schulen verwendet werden, den Leitern dieser Schulen,
  2. b)Litera bbei Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von schulen (§ 7 AVG 1950), dem für die betreffende Schule zuständigen Bezirksschul- bzw. Berufsschulinspektor,bei Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von schulen (Paragraph 7, AVG 1950), dem für die betreffende Schule zuständigen Bezirksschul- bzw. Berufsschulinspektor,
  3. c)Litera cbei Landeslehrern, die an einer anderen Dienststelle als einer Schule verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten Amts- oder Abteilungsvorstand.
  1. (2)Absatz 2Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.
  2. (3)Absatz 3Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand der Landeslehrer am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern der Landeslehrer mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 17 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) zuständig. War der Landeslehrer während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der Landeslehrer vorübergehend zugewiesen war.Der Bericht ist von dem nach Absatz eins, zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand der Landeslehrer am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern der Landeslehrer mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Absatz eins, zuständige Organ der Stammschule (Paragraph 17, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstgesetzes) zuständig. War der Landeslehrer während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Absatz eins, zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der Landeslehrer vorübergehend zugewiesen war.
  3. (4)Absatz 4Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 51 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.
  4. (5)Absatz 5Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.Ist das nach Absatz 3, für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.

Diese Aufgabe obliegt

a)

bei Landeslehrpersonen, die an Schulen verwendet werden, den Leiterinnen und Leitern dieser Schulen,

b)

bei Leiterinnen und Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von Leiterinnen und Leitern (§ 7 AVG 1991), der/dem für die betreffende Schule zuständigen Pflichtschulinspektorin/zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektorin oder Berufsschulinspektor,

c)

bei Landeslehrpersonen, die an einer anderen Dienststelle als einer Schule verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten Amts- oder Abteilungsvorstand.

(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Landeslehrperson im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.

(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand die Landeslehrperson am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern die Landeslehrperson mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 21 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes 1984) zuständig. War die Landeslehrperson während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der die Landeslehrperson vorübergehend zugewiesen war.

(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 62 Abs. 1 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.

(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983,LGBl. Nr. 92/2014

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