§ 8 LDHG. 1966 Leistungsfeststellung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrersder Landeslehrperson ist zu berichten (§ 5061 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 261/1978 Dienstrechtsgesetzes 1984).

Diese Aufgabe obliegt

Diese Aufgabe obliegt

a)

bei LandeslehrernLandeslehrpersonen, die an Schulen verwendet werden, den Leiterinnen und Leitern dieser Schulen,

b)

bei Leiterinnen und Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von schulenLeiterinnen und Leitern (§ 7 AVG 19501991), der/dem für die betreffende Schule zuständigen Bezirksschul-Pflichtschulinspektorin/zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektorin oder Berufsschulinspektor,

c)

bei LandeslehrernLandeslehrpersonen, die an einer anderen Dienststelle als einer Schule verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten Amts- oder Abteilungsvorstand.

(2) Der Bericht ist unter AnschlußAnschluss der Stellungnahme des Landeslehrersder Landeslehrperson im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.

(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand der Landeslehrerdie Landeslehrperson am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern der Landeslehrerdie Landeslehrperson mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 17 Abs. 1 § 21 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes Dienstrechtsgesetzes 1984) zuständig. War der Landeslehrerdie Landeslehrperson während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der Landeslehrerdie Landeslehrperson vorübergehend zugewiesen war.

(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 5162 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes Dienstrechtsgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.

(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 07.05.1983 bis 31.07.2014

(1) Über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrersder Landeslehrperson ist zu berichten (§ 5061 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 261/1978 Dienstrechtsgesetzes 1984).

Diese Aufgabe obliegt

Diese Aufgabe obliegt

a)

bei LandeslehrernLandeslehrpersonen, die an Schulen verwendet werden, den Leiterinnen und Leitern dieser Schulen,

b)

bei Leiterinnen und Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von schulenLeiterinnen und Leitern (§ 7 AVG 19501991), der/dem für die betreffende Schule zuständigen Bezirksschul-Pflichtschulinspektorin/zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektorin oder Berufsschulinspektor,

c)

bei LandeslehrernLandeslehrpersonen, die an einer anderen Dienststelle als einer Schule verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten Amts- oder Abteilungsvorstand.

(2) Der Bericht ist unter AnschlußAnschluss der Stellungnahme des Landeslehrersder Landeslehrperson im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.

(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand der Landeslehrerdie Landeslehrperson am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern der Landeslehrerdie Landeslehrperson mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 17 Abs. 1 § 21 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes Dienstrechtsgesetzes 1984) zuständig. War der Landeslehrerdie Landeslehrperson während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der Landeslehrerdie Landeslehrperson vorübergehend zugewiesen war.

(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 5162 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes Dienstrechtsgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.

(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten