Der Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen zusätzlich zu den in anderen Rechtsnormen festgehaltenen Aufgaben unter anderem folgende Zuständigkeiten:
1. | Entgegennahme des Dienstgelöbnisses, | |||||||||
2. | Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu drei Tagen, | |||||||||
3. | Gewährung einer Pflegefreistellung, | |||||||||
4. | Führung der personenbezogenen Daten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013, LGBl. Nr. 92/2014
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