§ 3 LDHG. 1966 Zuständigkeit der Schulleiterinnen/Schulleiter

LDHG. 1966 - Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen zusätzlich zu den in anderen Rechtsnormen festgehaltenen Aufgaben unter anderem folgende Zuständigkeiten:

1.

Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,

2.

Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu drei Tagen,

3.

Gewährung einer Pflegefreistellung,

4.

Führung der personenbezogenen Daten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013, LGBl. Nr. 92/2014

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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