§ 2 LDHG. 1966 Zuständigkeit der Landesregierung

LDHG. 1966 - Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

In folgenden Angelegenheiten besteht die Zuständigkeit der Landesregierung:

1.

die Erstellung des Stellenplanes in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion;

2.

die Zuteilung der Lehrerpersonalressourcen an die Bildungsdirektion;

3.

Landeslehrer-Controlling auf Grundlage der Landeslehrer-Controllingverordnung;

4.

Abrechnung des Stellenplanes;

5.

die Verleihung der Leiterstellen;

6.

Freistellung von PersonalvertreterInnen gemäß § 25 B-PVG;

7.

Versetzungen gemäß § 19 Abs. 2a LDG 1984, § 41 Abs. 4a des Vertragsbedienstetengesetzes und § 9 Abs. 4a des Landesvertragslehrpersonengesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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